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AutorenbildNorbert Opfermann

Fahrgästin rastet aus

Rath. Am Dienstag beschimpfte eine Fahrgästin auf der Linie 730 den Busfahrer in übelster Weise. Die Frau, die nur eine OP-Maske trug, weigerte sich dem Fahrer ein Attest vorzuweisen und wollte den Bus nicht verlassen. Daraufhin forderte der Fahrer über die Leitstelle die Polizei an. Nach einer Schimpftirade verließ die Frau schließlich dann doch den Bus. Aufgrund der Verschärfungen durch das Infektionsschutzgesetz der Bundesregierung, sind im Öffentlichen Nahverkehr nur noch Atemschutzmasken (FFP2 oder KN95) erlaubt.


Zum Glück seien solche Vorfälle die seltene Ausnahme, antwortete eine Pressesprecherin der Rheinbahn auf Nachfrage von Grafenberg News.TV. Nach mittlerweile über einem Jahr Maskenpflicht im ÖPNV sei die eigenverantwortliche Einhaltung für den größten Teil der Fahrgäste selbstverständlich. Die große Mehrheit der Fahrgäste habe auch vor der Verschärfung bereits hauptsächlich FFP2-Masken getragen. Der Fahrer habe alles richtig gemacht.


Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder KN95) in den Fahrzeugen, an Haltestellen und U-Bahnhöfen sowie in den KundenCentern der Rheinbahn. Mit Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes sind OP-Masken nicht mehr zugelassen. Es gibt genaue Regelungen, wie die Fahrerinnen und Fahrer der Rheinbahn, aber auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fahrausweisprüfung und des Bereichs Sicherheit und Service – die die Einhaltung der Maskenpflicht ebenfalls kontrollieren – mit Verstößen umgehen sollen. Nach freundlichem Hinweis auf den Verstoß (keine Maske, falsche Maske, nicht korrekt getragen) können Fahrgäste aus den Anlagen und Fahrzeugen verwiesen werden, gegebenfalls mit Unterstützung durch Ordnungsamt oder Polizei. Auf den Anlagen und in den Fahrzeugen hat die Rheinbahn das Hausrecht. Sollten die Fahrgäste immer noch nicht gegangen sein oder eine entsprechende Maske korrekt angezogen haben, können Polizei oder Ordnungsamt Bußgelder verhängen. (red)









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